Satzung
Erster Teil
Name, Mitglieder, Grundsätze für die Mitgliedschaft
§1
Der Verband führt den Namen "Marburger Konvent studentischer Verbindungen (MK)". Seine Gründung wurde am 6.11.1971 in Marburg beschlossen
§2
Mitglieder des Verbandes sind studentische Verbindungen mit ihren Aktivitates und Alt-Herren-Verbänden (nachstehend Bünde genannt), die sich zu folgenden Grundsätzen bekennen:
- Lebensbindung an den Bund (Lebensbundgrundsatz),
- demokratische Ordnung des Bundeslebens (Conventsgrundsatz),
- Förderung der Haltung und Einsatzbereitschaft der Einzelmitglieder im Bund, in der Hochschule, im Beruf und in der Gesellschaft (Persönlichkeitsgrundsatz)
- Bejahung der verfassungsmäßigen Grundrechte sowie demokratischen und sozialen Rechtsstaates
- Führung von Verbindungsfarben als Ausdruck der inneren und äußeren Zusammengehörigkeit (Farbengrundsatz)
- Pflege von Leibesübungen (Sportgrundsatz).
§3
Jeder Bund gestaltet unter Beachtung der Grundsätze des §2 sein Bundesleben nach Form und Inhalt selbst.
Zweiter Teil
Aufgaben des Verbandes
§4
Der Verband hat die Aufgaben,
- den Mitgliedsbünden zu helfen, die Grundsätze des §2 zu verwirklichen,
- den freundschaftlichen Zusammenhalt seiner Mitgliedsbünde und zwischen deren Mitgliedern zu pflegen,
- die gemeinsamen Belange seiner Mitgliedsbünde nach außen zu vertreten,
- sich zusammen mit anderen Verbänden für ein erneuertes Verbindungsleben auch in einer sich wandelnden Gesellschaft einzusetzen.
Dritter Teil
Pflichten der Mitglieder
§ 5
Die Mitglieder haben die Pflichten,
- ihren Namen mit dem Zusatz "MK" zu führen,
- ihr Verbindungsleben nach dieser Satzung zu gestalten,
- die Arbeit des Verbandes durch tätige und ordnungsgemäße Mitwirkung zu unterstützen.
§ 6
1) Die Mitgliedsbünde haben an den Verband einen Beitrag zu leisten, der dem Grundbetrag nach, und zwar getrennt nach aktiven Mitgliedern und nach Alten Herren. Dem MK-Kassenwart wird eine Bankeinzugsvollmacht erteilt, so dass jährlich zum Anfang Dezember die Beiträge eingezogen werden können. Auf der Verbandsversammlung ist dann jedes Jahr je nach Anforderung der Beitrag je Aktivitas bzw. AHV zu beschließen.
2) Einzelmitglieder, die mehreren Bünden des Verbandes angehören, werden für die Berechnung des Beitrages nur bei ihrem Stammbund gezählt.
3) Solange ein Bund mit der Zahlung des Beitrages, eines Säumniszuschlages, einer Geldbuße oder einer Umlage über eine gesetzte Nachfrist hinaus im Rückstand ist, ruht sein Stimmrecht.
Vierter Teil
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, Suspension
§7
1) Zur Mitgliedschaft im Verband sind alle studentischen Verbindungen berechtigt, die diese Satzung anerkennen.
2) Die Aufnahmeanträge sind beim Präsidierenden Bund zu stellen. Die Aufnahme erfolgt durch die Verbandsversammlung oder im schriftlichen Verfahren nach §16
§8
1) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt,
- Ausschluß
2) Der Austritt ist durch einen eingeschriebenen Brief an den Präsidierenden Bund mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig.
3) Der Ausschluß ist zulässig, wenn ein Mitgliedsbund seine Verbandspflichten grob verletzt oder das Ansehen des Verbandes erheblich gefährdet. Nach Untersuchungen durch den Präsidierenden Bund oder die von ihm Beauftragten entscheidet auf Antrag des Präsidierenden Bundes die Verbandsversammlung.
4) Die Beitragspflichten eines ausgeschlossenen Bundes enden mit dem Schluß des Geschäftsjahres.
§9
Ein Mitgliedsbund, der seine Aktivitas auf Zeit (Suspension) oder endgültig aufgibt, gehört durch seinen Alt-Herren-Verband weiterhin dem Verband an.
Fünfter Teil
Organe und Organfunktionen des Verbandes
§10
Organe sind:
- die Verbandsversammlung,
- der Präsidierende Bund,
- der Ständige Ausschuß,
- das Kassenamt.
§11
1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ.
2) Sie findet jährlich als ordentliche Versammlung einmal statt. Zeit und Ort werden auf der ordentlichen Versammlung für die nächste festgelegt.
3 a) Anträge zur Satzungsänderung bedürfen zweier Lesungen. Die Abstimmung über den Antrag erfolgt auf der zweiten Lesung. Erste und zweite Lesung finden auf zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Verbandsversammlungen statt.
3 b) Anträge für die Tagesordnung müssen mit Begründung dem Präsidierenden Bund 2 Monate vorher schriftlich übermittelt werden. Später gestellte Anträge können durch die Verbandsversammlung zugelassen werden.
4) Der Präsidierende Bund hat die Aktivitates und die Alt-Herren-Verbände zur Verbandsversammlung mit einer Frist von 4 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung und der eingegangenen Anträge nebst deren Begründungen einzuladen.
5) Der Präsidierende Bund kann im Einvernehmen mit dem Ständigen Ausschuß eine außerordentliche Verbandsversammlung und muß eine solche auf Antrag von mindestens einem Drittel der den Bünden zustehenden Stimmen einberufen.
§12
1) Zur Verbandsversammlung entsendet jeder Bund zwei stimmberechtigte Vertreter, und zwar einen für die Aktivitas und einen für den Alt-Herren-Verband.
2) Jeder Bund hat zwei Stimmen.
3) Bünde ohne Aktivitas oder ohne Alt-Herren-Verband haben nur eine Stimme.
4) In Angelegenheiten, die lediglich die Alt-Herren-Verbände oder lediglich die Aktivitates betreffen, sind nur die Alt-Herren-Verbände bzw. nur die Aktivitates stimmberechtigt. Die Entscheidung darüber, ob eine solche Angelegenheit vorliegt, trifft von Fall zu Fall die Verbandsversammlung.
§13
1) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist.
2) Antragsberechtigt sind jede Aktivitas und jeder Alt - Herren - Verband, der Ständige Ausschuß und das Kassenamt.
§14
1) Die Verbandsversammlung beschließt in allen ihr in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung zugewiesenen Angelegenheiten.
2) Die Verbandsversammlung beschließt ferner über Verwaltungsfragen von entsprechender Bedeutung, insbesondere über die jährliche Festsetzung des Haushaltsplanes, nach dem Bericht der Kassenprüfer auch über die Entlastung des Präsidierenden Bundes und des Kassenamtes.
3) Die Verbandsversammlung beschließt eine Geschäftsordnung.
4) Die Verbandsversammlung wählt für das nächste Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Präsidierenden Bund oder dem Kassenamt angehören dürfen.Sie haben der nächsten Verbandsversammlung einen schriftlichen Bericht für das vorausgegangene Geschäftsjahr vorzulegen.
§15
1) Ein Antrag ist angenommen, wenn für ihn mindestens eine Stimme mehr als dagegen abgegeben worden ist.
2) Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für
- die Aufnahme eines Mitgliedes(§7 Abs. 2),
- den Ausschluß eines Mitgliedes(§8 Abs. 3),
- Satzungsänderungen nach Maßgabe des §26,
- die Auflösung des Verbandes.
§16
In Ausnahmefällen, über deren Vorliegen der Präsidierende Bund entscheidet, kann - statt auf einer Verbandsversammlung - schriftlich abgestimmt werden.Das gilt nicht in den Fällen des §15 Abs. 2 Nr. 3 und 4.
§17
1) Der Präsidierende Bund ist der von der Verbandsversammlung für das folgende Geschäftsjahr gewählte und dazu bereite Bund.Die Bereitschaft darf nur aus zwingenden, vor der Verbandsversammlung darzulegenden Gründen versagt werden.Eine Wiederwahl kann ohne Begründung abgelehnt werden.
2) Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
3) Der Präsidierende Bund bleibt bis zur Amtsübergabe im Amt.
§18
Der Präsidierende Bund führt nach den Satzungen, den Entscheidungen der Verbandsversammlung, der Geschäftsordnung und nach pflichtgemäßem Ermessen die Geschäfte des Verbandes,
- den Verband gegenüber seinen Mitgliedsbünden zu vertreten,
- den Verband nach außen hin zu repräsentieren,
- die Verbandsversammlungen vorzubereiten, einzuberufen und die damit verbundenen Veranstaltungen mit Ordnungsgewalt zu leiten,
- den Haushaltsplan - Entwurf der Verbandsversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen,
- auf Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedsbünden hinzuwirken.
§19
1) Die Wahrung der dem Präsidierenden Bund unmittelbar obliegenden Aufgaben erfolgt durch das Präsidium.
2) Das Präsidium besteht aus dem Sprecher und zwei Stellvertretern.
3) Das Präsidium wird durch den Präsidierenden Bund bestellt.
§20
1) Der Ständige Ausschuß besteht aus fünf Personen aus mindestens vier Mitgliedsbünden; davon müssen wenigstens zwei Alte Herren und wenigstens zwei Aktive sein.
2) Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses werden für die Dauer von zwei Geschäftsjahren von der Verbandsversammlung gewählt.Wiederwahl ist zulässig.Scheidet während der Amtszeit des Ständigen Ausschusses ein Mitglied aus, berufen die restlichen Mitglieder einen Nachfolger, und zwar nach Abstimmung mit dem Präsidierenden Bund.
3) Der Ständige Ausschuß gibt Anregungen, erarbeitet Stellungnahmen und unterstützt den Präsidierenden Bund.Er kann Informationen einholen und daraufhin Empfehlungen an die Mitgliedsbünde geben.
4) Der Ständige Ausschuß ist der Verbandsversammlung verantwortlich.Er erstattet in jeder Verbandsversammlung Bericht.
§21
1) Das Kassenamt besteht aus dem Leiter und seinem Vertreter.
2) Der Leiter und der Vertreter werden von der Verbandsversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt.Wiederwahl ist zulässig.Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Kassenamtes bestellt für dessen noch laufende Amtszeit der Präsidierende Bund einen Ersatzmann.
§22
1) Das Kassenamt hat nach näherer Regelung in der Geschäftsordnung die gesamte Kassen - und Finanzverwaltung zu erledigen.Es ist auskunftspflichtig gegenüber der Verbandsversammlung und dem Präsidierenden Bund.
2) Das Kassenamt stellt den Haushaltsplan - Entwurf auf und legt ihn dem Präsidierenden Bund vor.Der Präsidierende Bund kann den Gesamtansatz der Ausgaben nur mit Zustimmung des Kassenamtes erhöhen.
3) Das Kassenamt legt der ordentlichen Verbandsversammlung jedes Jahr einen Jahresbericht für das vergangene Geschäftsjahr vor.
§23
Es wird ein Alt - Herren - Rat gebildet.Ihm gehören die Vorsitzenden der Alt - Herren - Verbände oder deren Bevollmächtigte an.Der Spreche des Alt - Herren - Rates wird von diesem gewählt.Der Alt - Herren - Rat unterstützt die Arbeit des Verbandes und der Bünde.
§24
1) Die Verbandsversammlung kann für einzelne Verbandsaufgaben Ämter einrichten oder Beauftrage bestellen.
2) Diese arbeiten mit dem Präsidierendem Bund zusammen, sind jedoch unmittelbar der Verbandsversammlung verantwortlich.
Sechster Teil
Allgemeines
§25
Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 01.August bis zum 31. Juli.
§26
Änderungen dieser Satzung können durch die Verbandsversammlung bis zum 31. Juli 1978 mit einfacher Mehrheit, danach nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Diese Satzung ist durch die Verbandsversammlung mit den von ihr beschlossenen Änderungen am 17. Mai 1975 in Hann.Münden angenommen worden.
(Stand: Pfingsten 1996)